-Vorschriften über den Ablauf einer Beerdigung in alter Zeit-
Von der Windel bis zur Bahre, Formulare, Formulare, will sagen Vorschriften ein Leben lang, auch über den Tod hinaus.
Die Rheinberger Quellen für katholischen Beerdigungen der Jahre 1833 und 1854 bringen uns die Arbeit der Leichendiener, Leichenführer und Totengräber etwas näher.
Der alte Friedhof, rund um die katholische Pfarrkirche St. Peter, am Marktplatz dem Zentrum der Stadt, der war im Laufe der vielen Jahrhunderte einer Nutzung zu klein geworden.
Zu der genannten Zeit gab es allerdings nur etwa 2865 katholische Seelen in der Stadt, die Fläche rund um die Kirche hatte eine Größe von 165 (Quadrat) Ruthen.
(ca. 3400 qm), genaue Angaben können da nicht gemacht werden, im kurkölnischen Rheinberg galten die Kölner Maße bis etwa 1865, im übrigen Rheinland sowie im Preußen wurde gerechnet zwischen ungefähr 2553 und 3000 qm für 1 Morgen.
Der zuständige Pfarrer, Nikolaus Palm, der Bürgermeister Clasen sowie der Vertreter des Kirchenvorstandes H. Schmitz, schauten sich den rund 3 Morgen großen, in Hufeisenform angelegten Friedhof rund um die St.-Anna-Kapelle an.
Den drei Herren gefiel der Platz, am 2. November 1854 weihte man die Vergrößerung des schon seit 1833 bestehenden Begräbnisplatzes ein, er wurde zur Benutzung freigegeben.
In diesem Urkundentext wird zusätzlich eine lebende Dornenhecke als Umfriedung und ein Eisenthor genannt.
Zusammen mit der Begräbnisordnung vom 15.02.1833 meinten die Herren; es bliebe nichts mehr zu wünschen übrig.
Das einzige was noch zu machen sei, wäre die Festlegung der Bestimmungen und der Kosten, geregelt worden ist das in 21 Artikeln.
Als Leichenwagen fungierte eine schick herausgeputzte zweispännige Kutsche.
Aber auch der Abtransport eines lieben Verstorbenen funktionierte nur auf Befehl. Zitat: „Die Abfahrt vom Sterbhause bis an das Kirchthor, nur auf Glockengeläut“.
Die Auswärtigen Eingepfarrten (Fremde die sich in der Rheinberger Pfarre angemeldet haben), mussten die städtische Kutsche anmieten, sie wurden vor irgendeinem Hause abgesetzt, damit denn da auch die ersten Artikel umgesetzt werden konnten.
Die Einhaltung der Regularien war ja schließlich wichtig.
Die Bürger von Rossenray und der 2. Bauernschaft (von Haus Cassel, neben der Feuerwehr, bis ungefähr zur Gemeindegrenze nach Alpen), die durften gleich zum Friedhof.
Aber wie ging es jetzt für alle weiter auf dem Friedhof, die Exequien (Begräbnisfeierlichkeiten) mussten grundsätzlich in der Pfarrkirche St. Peter abgehalten werden, im Art. 8 der Begräbnisordnung von 1833 heißt es: „In der St.-Anna-Kapelle werden niemals die Exequien gehalten“.
Schaut man sich den Übertragungsvertrag von 1969 (Kirche an die Stadt als Eigentümer) an, sieht es anders aus, die St.-Anna-Kapelle darf nur für Beerdigungsfeierlichkeiten genutzt werden, sie ist den Gläubigen Beider Konfessionen dafür zur Verfügung zu stellen.
Zwei Leichen gleichzeitig durften nicht transportiert werden. Familienbegräbnisse gibt es nicht, sollten doch welche genehmigt werden, dann nur gegen Höchstgebot und mit einer weiteren Genehmigung.
Ganz wichtig auch, der Artikel 14.
Zitat Auszug: Denkmäler, Kreutze oder sonstige Zeichen werden auf den Grabstellen nicht errichtet.
Für die Särge selbst, durfte grundsätzlich kein Eichenholz verwendet werden.
Bei der Begleichung der Beerdigungskosten wurden 5 Klassen eingeteilt.
Die Bürger der 1. Klasse (keine nähere Benennung) 1 Reichstaler (Rth.) (etwa 4,50 €) und 15 Groschen (Silbermünze), 2. Klasse 1 Rth., 3. Klasse 20 Groschen, 4. Klasse 7 Groschen 6 Pfennige.
Die 5. Klasse wird nicht mehr genannt. Die Summen wurden unter den Leichendienern aufgeteilt.
Der Küster hatte es besonders gut, er sammelte die Gelder bei den Angehörigen ein, dafür bekam er aus der Kirchenkasse 5 Taler, zahlte er die Gebühren an die Diener aus, gab es wieder 5 Taler aus der Kirchenkasse.
Die evangelischen Gläubigen waren gefragt worden, ob sie ihre verstorbenen Angehörigen ebenfalls auf den neuen Friedhof bringen wollten, das Presbyterium sagte nein, sie hatten ihren Begräbnisplatz in Budberg.
Ein weiterer Verneinungsgrund waren die Kosten für den neuen Friedhof sowie die Anschaffungskosten für eine neue Kutsche.
Somit blieb bis 1969 der Annaberger Friedhof, rund um die St.-Anna-Kapelle, eine katholische Beerdigungsfläche.
Gleichwohl benutzten sie den Leichenwagen für Fahrten nach Budberg.
Festgelegt und niedergeschrieben 14. Februar 1833, genehmigt durch
Bürgermeister Scheffer, 15. Februar 1833.
Quelle: Stadtarchiv Rheinberg